Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit
Es ist nicht immer leicht, Pflege eines Angehörigen und den Beruf unter einen Hut zu bringen. Aber es gibt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 01.01.2012 auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren:
Kurzfristige Arbeitsverhinderung gemäß SGB XI:
Arbeitnehmer-/ Innen haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung an zehn Tagen, wenn überraschend ein Pflegefall in der Familie auftritt und dieser koordiniert werden muss. Die Zielsetzung ist, die Pflege für den Angehörigen zu organisieren und die akute Versorgung sicher zustellen.
Pflegezeit gemäß SGB XI:
Arbeitnehmer - /Innen haben für die Pflege eines nahen Angehörigen, nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlte, volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Dieses gilt nur, wenn der Betrieb des Pflegenden mehr als 15 Beschäftigte hat. Wer die Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss dies dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage zuvor schriftlich mitteilen.
Familienpflegezeit:
Die Gesetzgebung der Familienpflegezeit sieht vor, dass Arbeitnehmer/Innen ihre Arbeitszeit über maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Prozent reduzieren können, dabei aber 75 Prozent ihres Gehalts beziehen. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Arbeitnehmer können bereits vor einer möglichen Pflegebedürftigkeit in der Familie,Zeit auf einem Wertkonto ansparen, dass mit der Lohnfortzahlung in der Pflegephase verrechnet wird. Reicht das Guthaben nicht aus, um die Pflegephase zu überbrücken, leistet dem Arbeitgeber eine Lohnvorauszahlung.
Informationen erhalten Sie im Internet unter: http://www.familien-pflege-zeit.de/ oder unter der Servicenummer 01801 50 70 90 des Bundesamtes für zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln.
Entlastung für pflegende Angehörige – Betroffene haben Anspruch auf Ersatzpflege
Häusliche Pflege ist häufig Einsatz rund um die Uhr. Wer das leistet, braucht Phasen der Entspannung und eine Auszeit um physisch wie auch psychisch aufzutanken. Viele Betroffene verweigern sich selbst jedoch die notwendige Erholung – aus schlechtem Gewissen, Sorge um den pflegebedürftigen Angehörigen oder Unsicherheit wegen der Finanzierung. Dabei haben alle pflegenden Angehörigen einen Anspruch auf Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI
Im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in Verhinderungssituationen (z.B. bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Person) kann der Pflegebedürftige bis zu 28 Tage im Jahr vollstationär in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden. Im Rahmen der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, medizinische Behandlungskosten und Kosten für soziale Betreuung in Höhe von höchstens 1550 ,00 € im Jahr. Dieser Höchstbetrag ist unabhängig von der Pflegestufe. Unterkunft und Verpflegung muss der Betroffene selbst tragen. Wer die Inanspruchnahme dieser Leistung planen kann, sollte die Hotel- und Investitionskosten verschiedener Anbieter vergleichen.
Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld, außer für den Aufnahme- und Entlassungstag.
Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI
Mit der so genannten Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI werden vornehmlich kürzere Abwesenheiten überbrückt, zu denen der pflegende Angehörige verhindert ist. Das kann aufgrund von Urlaub oder Krankheit, aber auch einer Familienfeier oder Wohnungsrenovierung der Fall sein. Verhinderungspflege ist ebenfalls bis zu 28 Tage im Kalenderjahr nutzbar und mit einer von der Pflegestufe unabhängigen Zahlung von bis zu 1550,00 € verbunden. Sie umfasst entweder eine Pflegevertretung, durch Nachbarn oder Freunde, einen ambulanten Dienst in der häuslichen Umgebung, oder auch eine vollstationäre Kurzzeitpflege. Dabei übernimmt die Pflegeversicherung nur die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, nicht jedoch die Aufwendungen für Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Blutentnahme, soziale Betreuung und ggf. Unterkunft und Verpflegung. Während der Verhinderungspflege wird Pflegegeld nur dann gezahlt, wenn die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag beansprucht wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass der Pflegebedürftige bereits seit mindestens sechs Monaten im häuslichen Umfeld versorgt wird.
Eine Kombination der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI ) ist nur in der Kurzzeitpflege möglich.
Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 SGB XI
Viele pflegende Angehörige sind tagsüber verhindert und können in dieser Zeit häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichern. Für sie kann die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGBXI ein wichtiges Entlastungsinstrument sein: Sie sieht vor, dass der Pflegebedürftige zeitweise im Tagesverlauf in einer Tagespflegestation betreut wird. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege ist abhängig von der Pflegestufe und umfasst je Kalendermonat einen Gesamtwert von bis zu 450,00 € (Pflegestufe I), 1100,00 € (Pflegestufe II) oder 1550,00 € (Pflegestufe III). Verpflegungskosten müssen privat getragen werden. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können mit anderen ambulanten Sachleistungen und / oder dem Pflegegeld kombiniert werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen beträgt dann das 1,5fache einer einzelnen Leistung.
Leider ist – im Gegensatz zu Kurzzeit- oder Tagespflegeplätzen – das Angebot an Nachtpflegeplätzen zurzeit noch sehr begrenzt.